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Zahlreiche Lockerungen bei den Corona-Massnahmen

Der Bundesrat hat gestern zahlreiche Lockerungen bei den Corona-Massnahmen beschlossen. Sie kommen auch der Malerbranche zugute und betreffen unter anderem Veranstaltungen, Homeoffice-Pflicht, Quarantäne sowie Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigungen. Der SMGV informiert über die wesentlichen Punkte.

Schweizweit gültig ab 31. Mai 2021:

Generalversammlungen bis 50 Personen wieder möglich
Veranstaltungen ohne Publikum wie Vereinsanlässe oder Führungen sind innen und aussen mit maximal 50 statt wie bisher 15 Personen wieder möglich. Das bedeutet, dass auch Generalversammlungen der Regionalverbände des SMGV wieder mehrheitlich durchgeführt werden können.

Keine Homeoffice-Pflicht für Betriebe, die regelmässig testen
Seit dem 18. Januar 2021 gilt für Arbeitgeber die Verpflichtung, überall dort Homeoffice anzuordnen, wo dies aufgrund der Art der Tätigkeit möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist. Diese Homeoffice-Pflicht wird für jene Betriebe, die einmal pro Woche testen, in eine Homeoffice-Empfehlung umgewandelt. Um die Impfung der Belegschaft nicht zu gefährden, soll die Rückkehr des Personals ins Büro schrittweise erfolgen. Die Regelung zum Schutz besonders gefährdeter Personen am Arbeitsplatz wird verlängert.

Keine Quarantäne für Geimpfte und Genesene
Genesene sind für sechs Monate von der Kontaktquarantäne und der Reisequarantäne ausgenommen. Weil auch Geimpfte die Krankheit nicht in relevantem Masse weiter übertragen können, sind sie neu ebenfalls während sechs Monaten von der Kontaktquarantäne und der Reisequarantäne ausgenommen. Das Gleiche gilt für die Testpflicht und der Pflicht zur Angabe der Kontaktdaten bei der Einreise. Voraussetzung ist eine vollständige Impfung mit einem in der Schweiz oder durch die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) zugelassenen Impfstoff. Auch Personen unter 16 Jahren werden von der Reisequarantäne und der Testpflicht bei der Einreise ausgenommen. Die Ausnahmen von Reisequarantäne und Testpflicht gelten nicht für genesene und geimpfte Personen, die aus Ländern mit besorgniserregenden Virusvarianten einreisen.

Weitere Informationen zu den Entscheiden des Bundesrats betreffend Corona finden Sie hier.

Vereinfachte Bestimmungen zur Kurzarbeitsentschädigung und Schlechtwetterentschädigung
Der Bundesrat hat zudem die Inkraftsetzung der Änderungen im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) per 1. Juli 2021 beschlossen. Damit werden Bestimmungen zur Kurzarbeitsentschädigung vereinfacht und der administrative Aufwand für Unternehmen reduziert. Der Bundesrat hat auf das gleiche Datum die entsprechende Änderung der Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV) und die neue ALV-Informationssystemeverordnung (ALV-IsV) in Kraft gesetzt. Mehr Informationen finden Sie hier.

Für weiterführende Fragen steht Ihnen der SMGV-Rechtsdienst gerne zur Verfügung.
Telefon 043 233 49 00 (vormittags täglich 08:00-10:00 sowie nachmittags Mi und Fr 14:00-16:00)
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