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Verlängerung Corona-Erwerbsersatz

Der Bundesrat hat eine Verlängerung des Corona-Erwerbsersatzes für indirekt betroffene Selbständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung verabschiedet. Die neue Regelung tritt rückwirkend auf den 17. September 2020 in Kraft und ist befristet bis zum 30. Juni 2021.

Viele Selbständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (das sind Inhaber einer GmbH,  AG oder Einzelfirma) sind nach wie vor oder erneut von den Massnahmen gegen das Corona-Virus stark betroffen, auch wenn sie ihr Unternehmen nicht schliessen müssen. Sie können weiterhin Corona-Erwerbsersatz beanspruchen. Mit dem neuen Covid-19-Gesetz hat das Parlament diese Unterstützung verlängert und ausgeweitet.

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 4. November 2020 die entsprechenden Verordnungsänderungen verabschiedet. Die neue Regelung tritt rückwirkend auf den 17. September 2020 in Kraft und ist befristet bis zum 30. Juni 2021.

Folgende Personen, deren Erwerbstätigkeit wegen Massnahmen gegen das Corona-Virus eingeschränkt ist, können Corona-Erwerbsersatz beziehen:

Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung bei Betriebsschliessung
Neu haben auch Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz, wenn sie ihre Tätigkeit auf Anordnung der Behörden einstellen mussten. Bei einer Betriebsschliessung besteht der Anspruch für die Dauer der Schliessung.    

Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung bei Veranstaltungsverbot
Neu haben auch Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz bei einem behördlichen Veranstaltungsverbot, wenn sie für diese Veranstaltung eine Leistung erbracht hätten.

Selbständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung mit massgeblicher Umsatzeinbusse
Neu haben diese Personen einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz, deren Erwerbstätigkeit wegen Massnahmen gegen das Corona-Virus massgeblich einschränkt ist und die eine Lohn- oder Einkommenseinbusse erleiden. Die massgebliche Einschränkung ist definiert durch einen Umsatzverlust von mindestens 55 Prozent im Vergleich zum Durchschnitt der Jahre 2015 bis 2019. Die Betroffenen müssen die Umsatzeinbusse deklarieren und begründen, wie diese auf Massnahmen zu Bekämpfung der Covid-19-Pandemie zurückzuführen ist. Die Angaben werden mit Stichproben überprüft.

Personen, die einen Erwerbsausfall erleiden und auf welche die oben aufgeführten Situationen zutreffen, müssen bei ihrer AHV-Ausgleichskasse einen Antrag einreichen. Die entsprechenden Formulare stehen auf den Webseiten der Ausgleichskassen bereit. Die Betroffenen können ihre Anträge ab sofort einreichen, werden aber gebeten, sich bis zur Auszahlung der Leistungen noch zu gedulden

Offizielle Mitteilung

Quelle: SMGV Info 5.11.2020