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Corona: Neue Arbeitsplatzregeln im Kanton Luzern

Seit 24. Oktober und vorerst bis am 30. November 2020 gelten im Kanton Luzern neue Corona-Massnahmen. Es gilt eine Maskenpflicht an Arbeitspätzen in geschlossenen Innenräumen. Beachten Sie bitte die nachfolgenden Informationen des KMU- und Gewerbeverbandes Kanton Luzern.

Gemäss der kantonalen Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie gelten gemäss §5a folgende Regelungen:

1) An Arbeitsplätzen in Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben gilt eine Maskenpflicht.

2) Von der Maskenpflicht sind Personen ausgenommen
- solange sie alleine in einem Raum arbeiten
- die an einem Arbeitsplatz arbeiten, an welchem der erforderliche Abstand eingehalten werden kann oder zusätzliche Schutzmassnahmen, wie Abschrankungen, bestehen
- soweit das Tragen einer Maske aufgrund der Art der Arbeitstätigkeit nicht möglich ist
- die aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmaske tragen können; das Vorliegen medizinischer Gründe ist mit einem ärztlichen Attest zu belegen.

3) Die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske nach Absatz 1 ändert nichts an den übrigen Massnahmen, die in den Schutzkonzepten der Betreiberinnen und Betreiber der Einrichtungen und Betriebe vorgesehen sind. Namentlich ist der erforderliche Abstand auch beim Tragen einer Maske nach Möglichkeit einzuhalten.

Quelle: Infomail 26.10.2020: KMU- und Gewerbeverband Kanton Luzern