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Erwerbsentschädigung für Selbständige

Auch selbständigen Maler- und Gipserunternehmern (zum Beispiel Einzel-Unternehmer; keine Kapitalgesellschaft), die keine Kurzarbeitsentschädigung beantragen konnten, hat der Bundesrat heute Unterstützung zugesichert. Neu erhalten auch diejenigen Selbstständigen eine Entschädigung, die nur indirekt durch die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus betroffen sind. Das sind solche, deren Erwerbstätigkeit nicht verboten ist, wie zum Beispiel das Malen und das Gipsen.

Voraussetzung ist, dass weniger Aufträge vorhanden sind und deshalb finanzielle Einbussen entstehen. Die Entschädigung ist, wie die bereits bestehende Corona Erwerbsausfallentschädigung, auf 196 Franken pro Tag begrenzt. Der Anspruch entsteht rückwirkend ab dem ersten Tag des Erwerbseinbruchs, frühestens ab dem 17. März 2020. Er endet nach zwei Monaten, spätestens aber mit der Aufhebung der Massnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie. Die Entschädigung ist bei der kantonalen Ausgleichskasse geltend zu machen.

Der Bundesrat hat im Weiteren an der heutigen Medienkonferenz die geplanten Lockerungsschritte bis Juni kommuniziert. Dazu gehört, dass ab 8. Juni die Mittel-, Berufs- und Hochschulen voraussichtlich wieder Präsenzveranstaltungen abhalten dürfen. Das bedeutet für unsere Branchen, dass die Berufsschulen für Maler und Gipser wieder mit Präsenzunterricht starten können. Die Details dazu will der Bundesrat am 27. Mai beschliessen.

Weiterhin sehr wichtig ist für Sie als Arbeitgeber, dass die die Sicherheits- und Hygienemassnahmen von Seco/Suva auf dem Bau eingehalten werden. Umfassende Brancheninformationen zu Corona erhalten Sie auf der Website des SMGV und auf unserer Spezialseite Corona.